Schweigepflicht

In der Psychotherapie gilt nach dem Strafgesetzbuch grundsätzlich Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht, über alles, was dem Psychotherapeuten in dieser Eigenschaft anvertraut wurde und bekannt geworden ist. Es sei denn, er wurde vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden. Dies gilt auch im Zivil- und Verwaltungsrecht. Bei Selbst- oder Fremdgefährdung muss der Therapeut in Abwägung zwischen Schweige- und Fürsorgepflicht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Bei Kenntnis über Schwerverbrechen oder Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten besteht für den Therapeuten Offenbarungspflicht.